Gesetzliche Neuerungen in der Pflege. (2024)

Gesetzliche Neuerungen in der Pflege. (1)

Gesetzliche Neuerungen in der Pflege.
Die Bedeutung für Sie und Ihren Pflegegrad.

Gesetzliche Neuerungen in der Pflege haben 2017 für Veränderungen gesorgt. Worauf sich Pflegebedürftige einstellen können? Auf eine Stärkung in allen Bereichen, vor allem aber in der ambulanten Pflege. Wir erklären, was es mit den fünf Pflegegraden auf sich hat.

Dank neuem Verfahren zur Begutachtung werden pflegebedürftige Personen bedarfsgerecht und fair behandelt. Unabhängig davon, ob sie körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkt sind. Ausführliche Informationen lesen Sie weiter unten.

Die wichtigsten Infos.
Auf einen Blick

  • Mit Hilfe eines Punktesystems werden die Selbstständigkeit und Fähigkeit beurteilt.
  • Aus dieser Punktzahl ergibt sich der Pflegegrad der betroffenen Person.
  • Der erste der fünf Pflegegrade wird ab 12,5 Punkten erreicht.
  • Im Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich sowie Zugang zu bestimmten Beratungen und Betreuungen.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 ist die Höhe der Leistungsbeträge abhängig vom Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung.

Gesetzliche Neuerungen in der Pflege. (2)

Die Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Überblick

Pfle­ge­geld

In den Pflegegraden 2 bis 5 bekommen Sie monatliches Pflegegeld. Wenn Ihre Pflege von Angehörigen, Nachbarn, Nachbarinnen oder sonstigen privaten Pflegepersonen sichergestellt wird.

Pfle­ge­sach­leis­tung

Sorgt ein ambulanter Pflegedienst für Ihre Pflege zu Hause, erhalten Sie dafür Pflegesachleistungen. Das gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

Kom­bi­na­ti­ons­leis­tung

Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistung auch miteinander kombinieren. Wenn Sie von einer Privatperson und von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden.

Pfle­ge­hilfs­mit­tel

Sie erhalten monatlich bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Sie erleichtern Ihre Pflege und ermöglichen Ihnen eine selbstständigere Lebensführung.

Pfle­ge­lot­se

Benötigen Sie einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung, helfen wir Ihnen bei der Suche. Mit dem Pflegelotsen finden Sie schnell das richtige Angebot.

Pfle­ge­kur­se

Auch pflegende Angehörige unterstützen wir. Mit Kursen, in denen Pflegepersonen Wissen zum Umgang mit der persönlichen Belastung und zur Erleichterung der Pflege bekommen.

So wird Pflegebedürftigkeit eingestuft.

Der Hilfebedarf eines Menschen wurde bis zum 31. Dezember 2016 in Minuten gemessen. Seit dem 1. Januar 2017 wird mit Hilfe eines Punktesystems die Selbstständigkeit und Fähigkeit beurteilt. Erfasst werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen anhand eines Punktesystems. So wird festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es gibt sechs Bereiche, die die Selbstständigkeit des/der Betroffenen messen:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das sind die fünf Pflegegrade.

Je nachdem, welche Punktzahl erreicht wird, erhält der Betroffene einen der fünf Pflegegrade. Damit Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1).

Pflegegrad 1

(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten)

Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 2

(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten)

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 3

(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten)

Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 4

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten)

Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

Pflegegrad 5

(ab 90 bis 100 Gesamtpunkten)

Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor - mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Ihre Fragen zu den Pflegegraden.
Unsere Antworten.

Wann und wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad?

Ihr aktueller Pflegegrad bleibt grundsätzlich erhalten. Sie werden nicht in einen niedrigeren Pflegegrad gestuft. Dafür sorgt der Besitzstandsschutz - bei Betroffenen, die bereits vor der Reform Leistungen zur Pflege erhalten haben. Nur wenn bei der erneuten Begutachtung festgestellt wird, dass Sie nicht mehr pflegebedürftig sind. Dann können die Leistungen eingestellt werden. Ergibt die Begutachtung, dass ein höherer Pflegegrad vorliegt, erhalten Sie die Leistungen des höheren Pflegegrades. Sie können auch selbstständig einen Antrag stellen.

Antrag auf Höherstufung (PDF)

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Wofür Sie den Betrag von 125 Euro genau verwenden können? Lesen Sie unter häusliche Pflege.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege?

Der Eigenanteil ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wichtig, die im Pflegeheim leben. Sie zahlen einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser Eigenanteil hat nichts mit dem Pflegegrad zu tun und ist für alle gleich. So steigt der Anteil nicht, falls Sie in einen höheren Pflegegrad kommen. Damit Sie finanziell besser planen können und mehr Sicherheit haben. Neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil tragen Sie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Heimbewohner oder Heimbewohnerinnen mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Dauer des Bezuges von vollstationären Pflegeleistungen.

Übersicht Leistungszuschlag für Pflegebedürftige

Dauer des LeistungsbezugesZuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Bis zu 12 Monaten15 Prozent
Mehr als 12 Monaten30 Prozent
Mehr als 24 Monaten50 Prozent
Mehr als 36 Monaten75 Prozent

Wichtig für Sie: Ein Antrag der pflegebedürftigen Person auf Zahlung des Leistungszuschlags ist nicht erforderlich.

Ein Beispiel für Sie

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 ist am 15. Juli 2021 in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingezogen. Der Juli 2021 wird für die Ermittlung der Dauer des Leistungsbezugs als voller Kalendermonat gezählt. Die pflegebedürftige Person bezieht am 1. Januar 2022 unter zwölf Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege. Daher erhält sie ab dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 30 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2022.

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Author: Greg O'Connell

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